(Steuerliche) Änderungen zum Jahreswechsel

  1. Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale ab 2021 höher

Ab 2021 wird die Übungsleiterpauschale von 2.400 € auf 3.000 €, pro Jahr, erhöht.

Die Ehrenamtspauschale steigt von 720 € auf 840 €.

  1. Weniger Bürokratie beim Spendenabzug

Beim Abzug von sogenannten »Kleinbetragsspenden« im Rahmen der Sonderausgaben muss keine Spendenbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorgelegt werden können: der Kontoauszug oder Überweisungsträger reicht dem Finanzamt als Nachweis aus. Bisher ging das bei Spenden bis 200 Euro,

ab 2021 steigt der Betrag für Kleinbetragsspenden auf 300 Euro.

  1. Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt müssen keine digitalen Daten vorgelegt werden.

Ermittelt der/die Steuerpflichtige seinen/ihre Gewinne mittels Einnahmen-Überschuss-rechnung (EÜR) steht der Finanzverwaltung kein Anspruch auf Datenzugriff gemäß

  • 147 Abs.6 AO zu, wenn diese Unterlagen und Daten nur „freiwillig“ geführt werden (BFH 12.2.20, X R 8/18). Die Betriebsausgaben und -einnahmen sind durch Belege nachzuweisen.

Das trifft in der Regel auf alle Vereine, KleinunternehmerInnen und FreiberuflerInnen zu.

Die Gewinnermittlung per Einnahme-Überschuss-Rechnung ist bis zu einem

Jahresgewinn <= 60.000 EUR möglich.

Hier ein erklärender Link für den, der nicht buchführungspflichtig ist, sondern die Gewinnermittlung per Einnahme-Überschuss-Rechnung durchführen kann.

https://www.buchhaltung-einfach-sicher.de/einnahmen-ueberschuss-rechnung

 

  1. Homeoffice-Pauschale 2020 / 2021

Der Finanzausschuss hat mit dem Jahressteuergesetz 2020 auch die Homeoffice-Pauschale gebilligt: – max. 600 € pro Jahr, 5 € pro Homeoffice Tag, können bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Allerdings wird sie in die Werbungskostenpauschale (z.Zt. 1.000 €) eingerechnet. Damit lohnt sich dieser Steuererleichterung nur für wenige Personen, die im Homeoffice sich befinden. Wenn Sie ein Arbeitszimmer geltend machen können lohnt sich das in der Regel eher.

  1. Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab Januar 2021

Am 28. Oktober 2020 hat das Bundeskabinett die Dritte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Damit folgte das Kabinett dem Vorschlag der Mindestlohnkommission. Demnach steigt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland bis zum 1. Juli 2022 in vier Stufen von derzeit 9,35 Euro auf 10,45 Euro.

Mindestlohn: Anhebung in vier Stufen bis 2022

Die für die Festsetzung des Mindestlohns zuständige Mindestlohnkommission wog die Argumente beider Seiten ab und beschloss einstimmig eine Anhebung des Mindestlohns in vier Stufen:

zum 01.01.2021   9,50 Euro

zum 01.07.2021   9,60 Euro

zum 01.01.2022   9,82 Euro

zum 01.07.2022   10,45 Euro

jeweils pro Zeitstunde

Mehr Informationen: https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/aktueller-mindestlohn_76_456370.html

  1. Mehrwertsteuer steigt wieder auf 19 %

Die zum Zweck der Ankurbelung der Konjunktur temporär von 19 % auf 16 % gesenkte Mehrwertsteuer (ermäßigter Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt) läuft zum 1.1.2021 aus. Probleme entstehen, wenn 2020 auf einen angenommenen Auftrag noch Anzahlungen angenommen wurden. Diese sind zum alten Satz von 16 % zu versteuern. Erfolgt die Schlussrechnung erst 2021, so sind sowohl die Zahlung auf die Schlussrechnung 2021 mit 19 % zu versteuern als auch die bereits geleisteten Anzahlungen von 2020 mit 19 % nachzuversteuern. Solche Anzahlungen dürfen aus Vereinfachungsgründen aber auch 2020 schon mit 19 % Mehrwertsteuer abgerechnet werden.

Hinweis: Gastronomen genießen nach dem Coronasteuerhilfegesetz noch bis 30.6.2021 die Steuererleichterung auf vor Ort verzehrte Speisen von 19 auf 7 %. Solange sie nicht öffnen dürfen, steht diese Steuererleichterung allerdings nur auf dem Papier.

  1. Ab Januar 2021 Überbrückungshilfe III

Ab 1.1.2021 gilt die Überbrückungshilfe III. Sie läuft bis Juni 2021. Anspruchsberechtigt sind u.a. Unternehmen, die vom harten Lockdown seit dem 16.12.2020 betroffen sind. Die Höhe der Zahlungen orientiert sich nicht am Umsatz, sondern ausschließlich an den Betriebskosten.

  1. Das Insolvenzrecht wird erneuert

Die Richtlinie über Restrukturierung und Insolvenz (EU-Richtlinie 2019/1023) schreibt vor, dass unternehmerisch tätige Personen Zugang zu einem Verfahren haben müssen, das es ihnen ermöglicht, sich innerhalb von drei Jahren zu entschulden. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juli 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Hier der Link zur Presseerklärung des Ministeriums:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/070120_Restschuld.html#:~:text=Die%20Richtlinie%20%C3%BCber%20Restrukturierung%20und,2021%20in%20nationales%20Recht%20umzusetzen.

  1. Kleinunternehmer*in Neuer Grenzwert ab 2021?

Die Neuregelung in Artikel 7 des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes, der ab dem 1.1.2021 in Kraft tritt, sieht eine Erhöhung des Grenzwerts für den Vorjahresumsatz vor, sodass ab 2021 derjenige Kleinunternehmer ist, dessen Umsatz im Vorjahr (also 2020) nicht höher ist als 22.000 € und

im laufenden Jahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 € sein wird.

https://www.jvw-steuerberatung.berlin/neuer-grenzwert-fuer-kleinunternehmer-ab-2021/

  1. Diverse Änderungen ab 01.01.2021

– Das Wohngeld wird erhöht. Wohngeld können auch Wohnungs- und

HauseigentümerInnen beantragen.

https://www.haufe.de/sozialwesen/leistungen-sozialversicherung/wohngeld-erhoehung_242_489640.html

– Die Wohnungsbauprämie beim Bausparen erhöht sich. (max. 700 € / 10%).

  1. Link zu allen rechtlichen Änderungen:

https://www.lexoffice.de/gesetzliche-aenderungen/