Durchführung von Veranstaltungen und Workshops zum Thema Entspannung in Unternehmen

 

Bei dem Angebot von derartigen Aufträgen in Unternehmen sind 2 Fallkonstellationen zu beachten:

  1. Angebot von Entspannungskursen, die dem Unternehmen von Seiten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bezuschusst werden.

Die Bezuschussung durch die GKV erfolgt nur dann, wenn der Durchführende die Bestimmungen lt. dem Leitfaden Prävention der GKV erfüllt.

Diese Bestimmungen gliedern sich in 2 Bereiche:

  1. a)Der Grundausbildung – die Anforderungen kann man auf der Seite 68 des Präventionsleitfadens ersehen. Eine erforderliche fachliche Ausbildung ersetzt die restriktiven Anforderungen nach der Grundqualifikation nicht
  2. b)Fachliche Ausbildung in dem angebotenen Thema und Genehmigung

Prüfung und Zertifizierung der angebotenen Kurse durch die Zentrale Prüfstelle Prävention. Hier müssen sowohl die Kursbeschreibungen als auch die erworbene Qualifikation nachgewiesen werden.

 

Wenn z.B. ein in MBSR sowohl vom Kursaufbau, als auch der nachgewiesenen fachlichen Qualifikation akzeptiert ist, und die erforderliche Grundqualifikation fehlt, wird er nicht zertifiziert.

 

  1. Angebot von Entspannungskursen in Unternehmen auch im Rahmen des BGM ohne Bezuschussung durch die GKV

Dies ist grundsätzlich möglich. Allerdings müssten die Unternehmen dann die Kursgebühr je Arbeitnehmer für diesen als geldwerten Vorteil versteuern und verbeitragen (Kranken- und Rentenvers.)

Eine Versteuerung als geldwerten Vorteil für den Arbeitnehmer entfällt gem. § 3, 34 EStG bei bestimmten Voraussetzungen, da hier ein Freibetrag von EUR 500,- pro Jahr und Arbeitnehmer für solche Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung gilt.

Jedoch kann dieser Freibetrag nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Durchführende ebenfalls die Bestimmungen lt. dem Leitfaden Prävention der GKV, wie oben beschrieben erfüllt.

Damit fällt jeder ohne Grundqualifikation hier heraus und wenn ein Arbeitgeber einen Kurs so durchführen lässt, dann muss er die Aufwendungen für den Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil versteuern und verbeitragen.

Dies werden aus der Erfahrung heraus viele Arbeitgeber nicht wollen und daher die Vergabe eines Auftrages an die Erfüllung der Förderbestimmungen festmachen.

Aus diesen Gründen heraus sind die Möglichkeiten Entspannungskurse, die in Unternehmen durchgeführt werden sollen für jeden Entspannungspädagogen, dem die erforderliche Grundqualifikation fehlt, massiv eingeschränkt.

Bei manchen Unternehmen müssen die Arbeitnehmer die Kursangebote selbst zahlen, und der Arbeitgeber stellt die Arbeitszeit frei – das wäre vielleicht eine gangbare Alternative, die man ins Gespräch bringen könnte.

Details finden sich hier

https://www.iww.de/lgp/lohnsteuer/arbeitgeberleistungen-gesundheitsfoerderung-durch-geschickte-gestaltung-steuer-und-sv-nachforderungen-vermeiden-f58590