Steuerliche Veränderungen in 2022

Auch wenn wir bereits das I. Quartal hinter uns gebracht haben und die Änderungen bereits wirksam sind, hier noch einmal zum Nachlesen das was sich in 2022 ändert.

https://www.sage.com/de-de/blog/steuerliche-aenderungen-fuer-2022-fy22/

 

Fahrtkosten abrechnen als Selbständiger

Entgegen vieler anderslautender Meldungen ist die steuerliche Geltendmachung von Fahrtkosten (mit dem Privat-PKW) die gewerblich bedingt sind in 2021 nicht angehoben worden – angehoben wurde nur die Pendlerpauschale. Fahrtkosten  können mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer geltend gemacht werden. Nachstehend einige detailliertere Ausführungen.

Bei der Fahrtkostenabrechnung für Selbstständige und Unternehmer muss zunächst bestimmt werden, ob das genutzte Fahrzeug dem Privatvermögen oder dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Die Entscheidung wird je nachdem, für welchen Zweck und wie häufig der Firmenwagen verwendet wird, getroffen:

  • Bis 10 % betriebliche Nutzung: Privatvermögen
  • Betriebliche Nutzung über 50 %: Betriebsvermögen (Firmenwagen)
  • Betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 %: Sie dürfen die Zuordnung zu Privat- oder Betriebsvermögen selbst bestimmen

Ist der Pkw Teil des Privatvermögens, werden die Fahrtkosten in der Regel als Werbungskosten über die Entfernungspauschale (ähnlich wie bei Angestellten) abgerechnet. Ist der Wagen hingegen Teil des Betriebsvermögens, werden die Fahrtkosten als Betriebskosten (alle tatsächlichen nachgewiesenen Kosten) abgerechnet.