Rückmeldung und Endabrechnung für Corona-Soforthilfe und Neustarthilfe
Es ist wohl kaum überraschend, dass dieses Thema in Deutschland auch wieder einmal uneinheitlich geregelt ist. Bei den finanziellen Unterstützungsmaßnahmen seitens des Staates erfahren nur die Überbrückungshilfen einen einheitlichen Verwaltungsprozess, sie werden über die Steuererklärung kontrolliert und abgerechnet. Bei Soforthilfe und Neustarthilfe sieht das anders aus, wir fassen wesentliche Informationen kurz zusammen.
1. Soforthilfe
Im Zeitraum vom 27.03.2020 bis zum 31.05.2020 konnte die Corona Soforthilfe von Unternehmen und Solo-Selbständigen beantragt werden.
Die Bundesländer haben unterschiedliche Lösungen für die Endabrechnung der Soforthilfe gewählt. Für die Bayern gibt es gute Nachrichten: dort verzichtet die Landesverwaltung auf ein offizielles Verfahren zur Nachprüfung der Berechtigung aller ausgezahlten Soforthilfebeiträge. Man setzt dort darauf, dass die EmpfängerInnen „selbst und eigenverantwortlich“ zu viel gewährte Unterstützungsgelder zurückzahlen.
Andere Bundesländer blicken doch sehr viel genauer hin und greifen auch zu teilweise harten Mitteln. Berlin beispielsweise erwartet, dass zu viel gezahlte Finanzhilfen eigenständig ermittelt und zurückgezahlt werden und leitet bei Verdacht auf Subventionsbetrug sehr schnell ein strafrechtliches Verfahren ein.
NRW hat alle EmpfängerInnen angeschrieben und den 31. Oktober 2021 als verbindliches Enddatum für die verpflichtende Rückmeldung festgesetzt, die Rückzahlung hat bis zum 31. Dezember 2021 zu erfolgen. Für das Verfahren gibt es ein spezielles Formular und eine Berechnungshilfe, Links zu beiden Dokumenten haben die Betroffenen in einer Email erhalten, die vom Absender noreply@soforthilfe-corona.nrw.de seit Mitte Juni 2021 verschickt wurde. Das Formular ist in jedem Fall ausgefüllt einzureichen, auch wenn bereits alle Rückzahlungen erfolgt sind.
In Hamburg ist die Frist für die verpflichtende Rückmeldung bereits am 30.09.2021 abgelaufen, auch hier wurde ein Email mit den entsprechenden Links verschickt. Soloselbständige können € 2.500,00 als Umsatzkompensation geltend machen, es müssen also nur Förderbeträge ab € 2.500,00 bei der Berechnung für Rückzahlungen berücksichtigt werden.
Unsere Empfehlung: Gleichen Sie jetzt unbedingt die empfangenen Mittel mit dem tatsächlichen Liquiditätsengpass ab (viele Unternehmen konnten den errechneten Liquiditätsengpass durch Ausweichen auf Onlineaktivität geringer halten), damit Sie eventuelle Überzahlungen gemäß dem jeweils landeseigenen Verfahren rückerstatten. Informieren Sie sich bitte über den gültigen Prozess in Ihrem Bundesland!
Eine generell kritische Meinung die eine Pflicht zur Zurückzahlung verneint finden Sie unter https://dup-magazin.de/finanzen/derzeit-keine-verpflichtung-zur-rueckzahlung/
2. Neustarthilfe
Eine Endabrechnung muss auch für die Neustarthilfe durchgeführt werden. Ausführliche Informationen finden Sie in den offiziellen FaQ, insbesondere unter Punkt 4.8 und 7.1.
Wer sich erst einmal einen Überblick verschaffen möchte, findet das Wesentliche auf der Seite des BMWI:
„Die Endabrechnung muss bis zum 31. Dezember 2021 eingereicht werden. Die in einigen Bewilligungsbescheiden genannte Frist 30. September 2021 ist nicht mehr gültig. Die Endabrechnung kann ausschließlich digital über das Antragsportal eingereicht werden. Andere Wege (zum Beispiel Einreichung in Papierform oder per Mail) sind nicht möglich. Sobald die Endabrechnung zur Verfügung steht, werden Sie per Mail informiert und Ihnen werden ausführliche Informationen und Anleitungen zur Verfügung gestellt.“