Impfpflicht oder nicht?
Ab dem 15.03.2022 ist nach dem § 20a lfSG (Infektionsschutzgesetz) eine Covid-19-lmpfpflicht für bestimmte Einrichtungen und Unternehmen zwingend vorgeschrieben.
Der § 20a Abs. I IfSG lautet:
Folgende Personen müssen ab dem 15. März 2022 entweder geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nummer 2 oder Nummer 4 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sein:
- Personen, die in folgenden Einrichtungen oder Unternehmen tätig sind:
a) Krankenhäuser,
b) Einrichtungen für ambulantes Operieren,
c) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen,
d) Dialyseeinrichtungen,
e) Tageskliniken,
f) Entbindungseinrichtungen,
g) Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
h) Arztpraxen, Zahnarztpraxen,
i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
j) Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
( … )
Daraus ergibt sich, dass Entspannungspädagog*innen in eigener Praxis nicht unter die Impfpflicht fallen.
Ein*e Entspannungspädagog*in ist weder ein niedergelassener Arzt. noch ein Zahnarzt, der in seiner Praxis ärztliche bzw. zahnmedizinische Leistungen nach der evidenzbasierten Medizin gegenüber dem Patienten erbringt.
Ebensowenig ist Entspannungspädagogik ein humanmedizinischer Heilberuf.
Ist Entspannungspädagogik nur ein Teil des Portfolios, kann die Sachlage jedoch anders aussehen und sollte abgeklärt werden.
Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Einstufung ist unter anderem, dass Personen untersucht und therapiert werden.
Zu den hierunter fallenden Berufen zählen zum Beispiel Diätassistent*innen, Ergotherapeut*innen, Hebammen, Logopäd*innen, Masseur*innen, medizinische Bademeister*innen, Orthoptist*innen, Physiotherapeut*innen und Podolog*innen. Auch Heilpraktiker*innen gehören dem Sinn und Zweck von Abs. 1 S. 1 nach zu den Praxen sonstiger humanmedizinischer Berufe.
Der gesamte Gesetzestext findet sich hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__20a.html