14.7.2020 Sondernewsletter 5– Möglichkeiten zur Berufsausübung – aktuelle Entwicklung aufgrund der Beschlüsse von Bundes- und Landesregierungen

 

Liebe Mitglieder*

Die Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen ist von der Bundesregierung beschlossen worden. Das Bundesprogramm knüpft an die Corona-Soforthilfen an und soll helfen die wirtschaftliche Existenz von Solo-Selbständigen und kleinen und mittelständischen Unternehmen zu sichern.

Für die Monate Juni, Juli und August 2020 werden in Abhängigkeit von der Einnahmensituation Zuschüsse für die laufenden Fixkosten gewährt.

Hier auszugsweise einige Informationen zu dem Programm. Details können Sie aus der Verlinkung im Abschnitt „Auszug aus einem Newsletter der IHK Frankfurt entnehmen“.

Voraussetzungen der Beantragung 

  • Voraussetzung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
  • Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.
  • Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Höhe und Verwendungszweck

  • Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten. Die Förderung betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020.
  • Die Überbrückungshilfe gewährt in diesem Zeitraum einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss in Höhe von:
    • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
    • 50 Prozent bei Einbruch zwischen 50 und 70 Prozent
    • 40 Prozent bei Einbruch zwischen 40 und unter 50 Prozent
    • Liegt der Umsatz in einem Fördermonat bei wenigstens 60 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.

Was wird erstattet?

  • Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten , wie z.B. Mieten, lfd. Beiträge, Energiekosten, etc.

Was wird nicht gefördert?

  • Lebenshaltungskosten/Unternehmerlohn
  • Kosten für Privaträume
  • Fixkosten an verbundene Unternehme

Antragstellung

  • Es handelt sich um ein digitales, zweistufiges Antragsverfahren durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer. Zuständig für die Durchführung sind die Länder.
  • Wichtig: Die Antragsfrist endet am 31.8.2020 und die Auszahlungsfrist am 30.11.2020.

 

Auszug aus einem Newsletter der IHK Frankfurt mit Link zu weiteren Informationen – Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen

Die Antragsplattform für die „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ ist freigeschaltet. Das Bundesprogramm im Umfang von knapp 25 Milliarden Euro knüpft an die Corona-Soforthilfen an und soll helfen, die wirtschaftliche Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen zu sichern, die durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen weiterhin erhebliche Umsatzeinbußen erleiden. Die laufenden Fixkosten der Fördermonate Juni, Juli und August 2020 werden, abhängig von der Schwere der Umsatzeinbrüche im Vergleichszeitraum, anteilig ausgeglichen. Für Unternehmen mit bis zu 5 Mitarbeitern beträgt der Förderhöchstbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei bis zu 10 Mitarbeitern 15.000 Euro für drei Monate. Größere Unternehmen können maximal 150.000 Euro für drei Monate erhalten.

Das Antragsverfahren sieht zwingend die Beteiligung eines auf der Plattform des BMWi registrierten Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers vor; nur diese können für förderberechtigte Unternehmen und Organisationen Anträge über die zentrale Plattform einreichen. Zur Vorbereitung der Anträge und zur Abklärung von Fragen sollten sich potentielle Antragsteller/-innen daher alsbald mit ihrem Steuerberater in Verbindung setzen und ein Beratungsgespräch vereinbaren (oder, sofern noch nicht vorhanden, sich einen Steuerberater suchen).

Antworten auf häufig gestellte Fragen, etwa

– Wer ist förderberechtigt?
– Wie erfolgt die Antragstellung?
– Was wird erstattet/was ist förderfähig?
– Wie hoch ist die maximale Fördersumme?

sowie weitere hilfreiche Informationen zu den Überbrückungshilfen

  finden Sie hier   ›  

Nutzen Sie die Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung durch die Fördermaßnahme des Bundes  und kommen Sie gut durch diese schwierigen Zeiten.

Bleiben Sie weiterhin Gesund und herzliche Grüße

 

Ihr Vorstand des BVEP