29.4.2020 Sondernewsletter 4 – Möglichkeiten zur Berufsausübung – aktuelle Entwicklung aufgrund der Beschlüsse von Bundes- und Landesregierungen

 

Liebe Mitglieder*

Wir senden Ihnen hiermit den 4. Newsletter in dieser Sache zu. Wir haben den Versuch unternommen Ihnen eine Hilfestellung zu geben zu dem Thema, ob im Moment in Ihren Praxen Beratungsleistungen möglich sind.

Hinweisen möchten wir darauf, dass dies aus unserer Sicht nur sehr beschränkt möglich ist. Da die Regelungen und Auslegungen teilweise von Bundesland zu Bundesland sehr unterschiedlich sind,  müssen Sie sich in Ihrem Bundesland selbst informieren ob und was möglich ist, Hier nun unsere Informationen.

 

  1. 1. Durchführung von Beratungsleistungen im Arbeitsfeld der Entspannungspädagogie

Leider ist dies nicht eindeutig bundesweit zu beantworten. Hier sind auch landesspezifische Regelungen/Verordnungen zu beachten und teilweise auch Regelungen der Kommunen.

Hier bleibt Ihnen auch nach dem Lesen unseres Newsletters leider nicht erspart, sich die für Sie geltenden länderspezifischen und regionalen Verordnungen anzusehen. Gegebenenfalls empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme zur Klärung dieser Frage mit Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. des zuständigen Gesundheitsamtes.

Wir möchten Ihnen zum Einstieg in das Thema einmal die Ausführungen des nachstehenden Verbandes zur Kenntnis geben;  als EPs haben wir ungefähr die Stellung von psychologischen Berater*innen.

Der Verband Freier Psychotherapeuten, Heilpraktiker für Psychotherapie und Psychologischer Berater e.V. hat seine Mitglieder über die Möglichkeit von Therapiesitzungen wie folgt informiert:

Werden jetzt unsere Praxen geschlossen?

  1. a) Nach unserer Einschätzung der uns vorliegenden Informationen gilt für die Praxen der HeilpraktikerInnen für Psychotherapie: Nein, da sie zu den „Einrichtungen des Gesundheitswesens“ gehören. Aus einigen Bundesländern / Regionen liegen uns dazu auch amtliche Aussagen vor.

Aussage der Bundesregierung: „Alle Einrichtungen des Gesundheitswesen bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.“

  1. b) Für die Praxen von Psychologischen BeraterInnen gilt das leider nicht in gleicher Weise! Sie erbringen keine „medizinisch dringend notwendige Behandlungen“. Und da oberstes Ziel der Bundes- und Landesregierungen derzeit ist, die sozialen Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren, fallen auch Beratungs- und Coaching-Termine darunter. Als betroffene Kollegin / betroffener Kollege können Sie lediglich auf FERNBERATUNG ausweichen (s. unten).

https://www.vfp.de/aktuelles/news/1492-coronakrise.html

 

Zu diesem Thema, das eine bundesweite mögliche Öffnung bzw. Untersagung von Beratungsleistungen anspricht, gibt es jedoch durchaus in den einzelnen Bundesländern anderweitige Regelungen.

Hier möchten wir am Beispiel des Bundeslandes Hessen darauf eingehend einmal die dort gültige Verordnung auswerten:

Hier heißt es in der Dritten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus:

  • 1

(1) Der Kontakt zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstandes ist auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.

(2) Aufenthalte im öffentlichen Raum sind nur alleine, mit einer weiteren nicht im eigenen Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Hausstandes gestattet. Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, dass Abstandsgebot des Satz 2 zu gefährden, wie etwa gemeinsames Feiern, Grillen oder Picknicken, sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.

Und in der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus heißt es:

  • 1 (1) Die nachfolgenden Einrichtungen, Betriebe, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen oder einzustellen:

……..

 8c. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Frisöre, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe; medizinisch notwendige Behandlungen bleiben weiter möglich,

(2) Untersagt werden (Achtung, bitte genau lesen!)

…………

(6) Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder ehrenamtlicher Art sowie die Erbringung von Dienstleistungen sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt und unter Beachtung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene erfolgen.

Also insgesamt keine Untersagung einer Psychosozialen Beratung!

 Hier wird es interessant zu definieren: Was ist eine „psychosoziale Beratung“ überhaupt?

Die psychosoziale Beratung, im Englischen auch Counselling genannt, ist eine professionelle psychologische Beratung von Gruppen oder Einzelnen. Ziel psychosozialer Beratung ist es, die Klientinnen und Klienten in unterschiedlichen Bereichen ihres Lebens und in verschiedenen Lebensphasen zu unterstützen und Veränderungsprozesse in Gang zu setzen.

Quelle hierfür: https://www.praevention.com/beratung/definition-erklaerung-psychosoziale-beratung-59267/

Interessant wird es, wenn man dann die Auslegungshinweise zur Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona Virus Stand: 21.04.2020 des Landes Hessen liest:

Hier heißt es dann……

Dies ist erlaubt:

Alle Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern. Dies gilt auch für Einzelhandelsgeschäfte in Einkaufspassagen und Einkaufszentren sowie für größere Geschäfte, die ihre Verkaufsfläche auf 800 qm oder weniger reduzieren.

Unabhängig von der Flächenbegrenzung ist erlaubt:

……..

– Beratungsleistungen psychosozialer, rechtlicher, seelsorgerischer oder  

  ehrenamtlicher Art

– Freie Berufe

– Logopäden

– Physiotherapeuten

Hier der link zu den vollständigen Auslegungshinweisen des Bundeslandes Hessen:

https://wirtschaft.hessen.de/sites/default/files/media/hmwvl/200418_20uhr45_auslegungshinweise_4.coronavo_2.pdf

Nach diesen Auslegungshinweisen scheint also die psychosoziale Beratung z.B.  im Bundesland Hessen erlaubt zu sein.

Allerdings sind unbedingt die Abstands- und Hygienevorschriften, insbesondere der Mindestabstand 1,5 Meter und Mund-Nasenschutz zu beachten.

Dies nur beispielhaft. Es gibt noch keine Übersicht, wie das in den anderen Bundesländern geregelt ist. Hier müssten Sie sich bitte selbst informieren.

 

Die Informationsquellen finden Sie im Internet auf den Seiten der jeweiligen Länderregierungen und auch bei den Stadt-/Gemeindeverwaltungen wenn Sie dort zum Bsp. den Suchtext  „Stadt ………….. Corona Information für Unternehmen“ eingegeben.

Wir haben im Internet eine Quelle gefunden wo Sie evtl. die länderspezifischen Regelungen ersehen können. Dieser Hinweis allerdings ohne Garantie für Vollständigkeit und Aktualität:

https://www.twobirds.com/de/news/articles/2020/germany/covid-19-verordnungen-und-verfuegungen-bl

Es lohnt sich sicherlich zusätzlich auch auf die Seiten der Länderregierungen zu gehen, da Sie unter Umständen dort noch weitergehende Informationen finden wie im Beispiel des Landes Hessen, wo noch die „Auslegungshinweise zur   4. Verordnung“ zu finden waren.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesen Informationen eine kleine Hilfestellung geben konnten. Wir möchten noch einmal darauf hinweisen das wir keine Garantie für die Vollständigkeit und Aktualität der Informationen geben können, da immer wieder Änderungen/Aktualisierungen erfolgen.

Als Selbständige und UnternehmerInnen sind sie gehalten sich selbst vollständig über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Wir können Ihnen nur Impulse und Anregungen hierzu geben. Beachten Sie bitte auch, dass zum Anfang Mai u.U. weitere Lockerungen der aktuellen Beschränkungen möglich sind.

Nutzen Sie die Möglichkeiten die Ihnen im Rahmen der in Ihren Bundesländern geltenden Regelungen erlaubt ist und kommen Sie gut durch diese schwierigen Zeiten.

Bleiben Sie weiterhin gesund und herzliche Grüße

 

Ihr Vorstand des BVEP