3.11.2020 Corona-Sondernewsletter 6
Liebe Mitglieder*,
die aktuelle Lage fordert uns wieder einiges ab. Etwas Orientierung bietet Ihnen hoffentlich dieser Sondernewsletter.
- Neuer Teil-Lockdown infolge Corona ab dem 2.11.2020
Beschlüsse
Trotz der Maßnahmen, die Bund und Länder Mitte Oktober vereinbart haben, steigt die Zahl der Infektionen mit dem Coronavirus inzwischen in nahezu allen Regionen Deutschlands mit exponentieller Dynamik an. Dies hat dazu geführt, dass bereits in zahlreichen Gesundheitsämtern eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden kann, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt (Auszug aus der Information der Landesregierung Rheinland-Pfalz)
Die vorstehende kurze Beschreibung ist der Grund, warum vom 2.11. 2020 bis zum 30.11.2020 ein erneuter „Teil-Lockdown“ beschlossen wurde, der uns alle sowohl Privat als auch Beruflich massiv einschränkt.
Im nachfolgenden Link können Sie den „Bund-Länder“-Beschluss einsehen.
Eine gute Übersicht der bundesweiten Maßnahmen finden Sie in dem nachstehend aufrufbaren PDF:
Bitte schauen Sie sich in jedem Fall die in Ihrem Bundesland geltenden Regelungen an, die vom Bund-Länder-Beschluss durchaus abweichen könnten. Nachstehend erhalten Sie die Links zu den Informationsseiten der Landesregierungen, aus denen Sie die für Sie geltenden beschlossenen Maßnahmen die ersehen können.
Bitte schauen Sie auch nach, ob es ggfs. auf den Seiten Ihrer Landesregierung Auslegungshinweise gibt, wie z.B. im Falle Hessen:
https://wirtschaft.hessen.de/sites/default/files/media/hmwvl/20-10-31-auslegungshinweise_cokobev.pdf
Weitere Informationsmöglichkeiten finden Sie auf den entsprechenden Webseiten der regional zuständigen Industrie- und Handelskammern, der Kreis- und der Stadtverwaltungen.
Auswirkungen für unsere praktische Arbeit?
Leider gibt es bisher keine eindeutigen bundesweiten Aussagen dazu, ob wir unsere Tätigkeit im persönlichen Kontakt, wenn auch eingeschränkt, weiter ausüben dürfen.
Es gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen zur Kontaktbeschränkung. Demnach könnte, wenn nicht lokale Regelungen dagegen sprechen, die Einzelarbeit weiter möglich sein. Natürlich unter Beachtung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln und der Verpflichtung zur Kontaktnachverfolgung.
Nach den derzeit gültigen Regelungen sollte Gruppenunterricht als Präsenzveranstaltung nicht möglich sein, wenn keine schulische oder berufsbildende Maßnahme vorliegt. Unter Umständen könnte das jedoch je nach Thema auch regional, nach Abstimmung mit den lokalen Behörden, möglich sein, wenn:
- die Räume ausreichende groß sind für die Einhaltung der Abstandsregelung
- ein Hygienekonzept vorliegt
- die Abstandsregelung (incl. Maskenpflicht und Verpflichtung zur Kontakt-
nachverfolgung eingehalten werden.
Unbedingt wichtig jedoch hier: Wegen der teilweise unterschiedlichen länderspezifischen Betrachtung und Beurteilung kann hier keine allgemein gültige Aussage getroffen werden.
Daher bitte unbedingt bei den lokalen Behörden nachfragen was erlaubt ist.
Im Rahmen einer Online-Veranstaltung, z.B. in Form eines Videomeetings, können sie uneingeschränkt auch Gruppenunterricht weiter anbieten.
Wir empfehlen Ihnen daher noch einmal in Anbetracht der vorgenannten Situation, bei Ihren lokalen Behörden anzufragen, inwieweit Sie Ihre Tätigkeit weiter ausüben dürfen. Nur so können sie definitiv erfahren was machbar ist und was nicht.
Beispielhaft benannt worden sind in den bisher bekannten Regelungen:
- Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe – dürfen weiterhin ihre Tätigkeit ausüben!
- Kosmetikstudios, Wellnessmassagepraxen, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnliche Betriebe – dagegen nicht!
- Podologie und medizinische Fußpflegeeinrichtungen, Physio-, Ergo- und Logotherapien oder ähnliche Dienstleistungen die hygienischen oder medizinischen Gründen dienen – dürfen weiterhin unter Beachtung der Maskenpflicht und der Pflicht zur Kontakterfassung arbeiten!
Sie sehen also: keine eindeutige Aussage, was unser Tätigkeitsfeld angeht. Erschwert wird eine klare Zuordnung sicherlich auch noch durch das teilweise sehr heterogene Betätigungsfeld unserer Mitglieder*.
Wichtig daher: „Fragen Sie lokal nach, was erlaubt ist“!
- Fördermittel: „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen müssen (2. Phase)“
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe ist ein branchenübergreifendes Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von vier Monaten (September bis Dezember 2020), welches zum Ziel hat, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern.
- Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen
– mit entweder einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammen- hängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten,
– oder einem Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.(bisher Umsatzeinbruch von 60% in April und Mai 2020). - Auch entfällt mit der 2. Phase der Überbrückungshilfe die s. g. KMU-Schwelle, wonach innerhalb der 1. Phase bei Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten nur max. 9.000 Euro, mit bis zu 10 Beschäftigten nur max. 15.000 Euro förderfähig waren. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat. Damit können Unternehmen je nach Höhe betrieblicher Fixkosten für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten.
- Darüber hinaus erhöht sich die monatliche Fixkostenerstattung:
– 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
– 60% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten),
– 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 30% und unter 50% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch). jeweils Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. - Die Personalkostenpauschale wurde von 10 % auf 20 % erhöht.
Die Antragsstellung ist ab sofort durch einen vom Antragsteller beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt möglich. Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden.
Bitte beachten Sie bei Solo-Selbständigen, dass grundsätzlich Solo-Selbständige im „Nebenerwerb“ nicht antragsberechtigt sind.
Einen guten Überblick bietet hierzu die entsprechende Info-Seite der Landesregierung von NRW:
https://www.wirtschaft.nrw/ueberbrueckungshilfe2
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html
Ähnliche Informationen finden Sie auch auf den Seiten Ihrer Landesregierung. Teilweise sind diese bundesweiten Maßnahmen, wie im Falle NRW noch durch landesspezifische Maßnahmen ergänzt.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen eine kleine Unterstützung bei Ihrer Arbeit in diesen schwierigen Zeiten geben zu können. Schade nur, dass keine bundeseinheitliche klare Aussage zu unserem Tätigkeitsfeld getroffen wurde. Kommen Sie gut durch die Krise und bleiben Sie vor allen Dingen gesund!
Ihr Vorstand des BVEP
Andrea Bürger Günter Balmes