BGH Urteil zum Fernunterricht
Eine Info für alle, die online Coachings oder Kurse anbieten:
Der BGH hat entschieden, dass viele Online-Coachings und E-Learning-Angebote unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen und ohne die erforderliche Zulassung unwirksam sind. Dieses Urteil (Az. III ZR 109/24, I ZR 8/23) betrifft nicht nur Verbraucher, sondern auch Verträge zwischen Unternehmen (B2B) und ermöglicht Kunden, gezahlte Beträge vollständig zurückzufordern. Entscheidend ist die systematische Wissensvermittlung, räumliche Trennung und eine Form der Lernerfolgskontrolle.
Wichtige Punkte des Urteils
Anwendungsbereich:
Viele Online-Coachings und E-Learnings werden als Fernunterricht eingestuft, wenn sie eine systematische Wissensvermittlung mit räumlicher Trennung und einer Lernerfolgskontrolle (z.B. durch Fragemöglichkeiten, Hausaufgaben oder Feedback) beinhalten.
- Zulassungspflicht:
Anbieter benötigen eine behördliche Zulassung nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz. Ist diese nicht vorhanden, sind die Verträge unwirksam.
- B2B-Verträge:
Das Urteil gilt ausdrücklich auch für Verträge zwischen Unternehmen und nicht nur für Verbraucher.
- Rückforderung von Zahlungen:
Kunden können bereits gezahlte Beträge vollständig zurückfordern, da der Vertrag nichtig ist.
- Unterscheidung:
Reine individuelle Beratung oder Selbstlernkurse fallen nicht unter das FernUSG. Entscheidend ist die planmäßige Vermittlung von Wissen.
Folgen für Anbieter
- Rechtsunsicherheit:
Anbieter müssen nun mit der Anwendbarkeit des Gesetzes rechnen und können mit Rückforderungen konfrontiert werden.
- Zulassungsbeantragung:
Es besteht die Möglichkeit, die Zulassung zu beantragen, was jedoch zeit- und kostenaufwendig sein kann.
- Konsequenzen:
Ohne Zulassung können Verträge nichtig sein, was zu finanziellen Einbußen führen kann.
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