Satzung des Berufsverbandes für Entspannungspädagogen e.V.

 § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Berufsverband für Entspannungspädagogen e.V. (BVEP)
(2) Er hat den Sitz in 61440 Oberursel
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des BVEP ist die Förderung der Aus- und Fortbildung im Bereich Entspannung, palliativ-regeneratives Stress- und Ressourcenmanagement, Gesundheitsförderung und Prävention.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Entwicklung qualifizierter Ausbildungscurriculae zum/zur Entspannungspädagog*in und für Ausbildungen im Bereich Entspannung und Stressbewältigung.
b) Zertifizierung qualifizierter Fachkräfte analog der BVEP-internen Kriterien.
c) Unterstützung von Erfahrungsaustausch und Vernetzung der Mitglieder.
d) Förderung des Berufsbildes der Entspannungspädagog*innen.
e) Angebot und Förderung von qualifizierten Aus- und Fortbildungen im Bereich Entspannung und
Stressbewältigung.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des BVEP kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt, außerdem natürliche Personen und Personengesellschaften als Inhaber von Instituten, die ganzheitlich orientierte Aus- und Fortbildungen anbieten.
(2) Stimmrecht: Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften haben jeweils eine Stimme.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den BVEP entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum 31.12. des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des BVEP schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, wird es von der Mitgliederliste gestrichen.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. (Der Vorstand schlägt der MV eine Beitragsordnung zur Beschlussfassung vor).

§ 5 Organe des Vereins

Organe des BVEP sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er vertritt den BVEP gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Vorstandsmitglieder wählen mit einfacher Mehrheit aus ihren Reihen eine*n Vorsitzende*n. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des BVEP.
Vorstandsaufgaben sind:
– Öffentlichkeitsarbeit, Netzwerke, Kooperationen
– Aufnahme von Mitgliedern
– Mittelverwendungen
– Haushaltsplanung und Ausführung
– Kassenbericht
– Fortbildungsangebot und Planung
– Einrichtung von Gremien wie Arbeitsgemeinschaften oder Fachausschüsse
– Ausführung der Satzungszwecke
Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den BVEP eine angemessene Vergütung erhalten. Dasselbe gilt für andere Funktionsträger.
(4) Der Vorstand ist von den Beschränkungen des Paragraphen 181 BGB befreit. (Insichgeschäft)
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/die Vorsitzende*n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Beschlüsse des Vorstands können auch fernmündlich oder per Videokonferenz gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Fernmündlich oder per Videokonferenz gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von den Vorstandsmitgliedern in der nächsten Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
(8) Ein Vorstandsmitglied haftet dem BVEP für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Mitgliederversammlungen sind online per Videokonferenz zulässig, z.B. im Wechsel mit Präsenzversammlungen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 40% der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt soweit das möglich ist, per E-Mail durch den/die Vorstandsvorsitzende*n unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem Tag des Absendens des Einladungsschreibens. Es gilt das Datum der Absendung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des BVEP schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über:
a) Beitragsfestlegung und Beitragsbefreiung
b) Entlastung des Vorstands
c) Genehmigung der Jahresrechnung /Jahresabschlusses,
d) Satzungsänderungen mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder
e) Auflösung des BVEP.
(6) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorstandsvorsitzenden oder bei Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

§ 8 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Dies geschieht durch eine*n vom Vorstand bestimmten Protokollführer*in. Die Beschlüsse sind vom/von der Versammlungsleiter*in (Vorstandsvorsitzende*r oder Stellvertreter*in) zu unterschreiben.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den BVEP aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des BVEP an die Mitglieder.

Oberursel, den 26.11.2021